Libyen und das Völkerrecht

Aus den Schlagzeilen der internationalen Medien ist Libyen weitgehend verschwunden, ersetzt durch brisantere Kriegsherde im Nahen und Mittleren Osten wie Syrien und Iran. Gaddafi ist tot, die ehemaligen Rebellen haben mit Hilfe ihrer Freunde im Westen eine neue Regierung etabliert – wobei wir davon ausgehen können, dass die Hilfe des Westens dabei genauso entscheidend gewesen ist, wie die militärische Hilfe beim Sturz Gaddafis. Die Trümmer der gewaltigen Zerstörungen in den Städten und an der Infrastruktur sind noch nicht beseitigt und immer noch gibt es keine genauen Zahlen über die Todesopfer (1.000, 5.000 oder 40.000?), die Verletzten und Flüchtlinge, die in die Hunderttausend gehen sollen (Vgl. Mellenthin, 2012, S. 7, Cunningham, 2012, Mutz 2011). Dennoch wird die Militäroperation in NATO-Kreisen als eindeutiger Erfolg gewertet und bereits als Modell für weitere Interventionen in ähnlichen Fällen zwischen Rebellion und Bürgerkrieg empfohlen. Es ist die vierte große militärische Intervention der NATO-Staaten in einem muslimischen Land, nach der ersten Intervention im Irak 1990/91, Afghanistan 2001 und Irak 2003.

us der Sicht der USA waren die Kriege trotz des erheblichen finanziellen und personellen Aufwandes und vor allem der Opfer durchaus erfolgreich. Denn das Ergebnis war immer die Etablierung eines Vasallenregimes, welches das überfallene Land als Protektorat fest in die Interessen des »Westens« einbindet. Dieses Ziel ist nun auch in Libyen erreicht worden. Die damalige US-Außenministerin Madeleine Albright hatte seinerzeit das Verhältnis von Opfer und Aufwand zumindest für die US-Administration auf die vielzitierte zynische Formel gebracht, dass das Embargo gegen den Irak, das eine halbe Million irakischer Kinder das Leben gekostet hat, »diesen Preis wert« gewesen sei. Sie hat in ihrer Autobiographie diese Wertung später zwar als »politischen Fehler« bezeichnet, was sich wohl nur darauf bezog, dass sie diese Wertung öffentlich geäußert hat. Der derzeitigen Sanktions- und Interventionspolitik dürfte sie aber immer noch zugrunde liegen. Alle diese Interventionen wurden in letzter Instanz mit der Befreiung von einer tyrannischen Herrschaft und der Wiederherstellung oder Sicherung der Menschenrechte als humanitäre Interventionen begründet – eine Rechtfertigung, die die heimische Unterstützung der Kriegseinsätze bislang, wenn auch mit abnehmendem Erfolg, sichern konnte. Weniger Unterstützung gab es allerdings für die völkerrechtliche Legitimation, die im Fall Afghanistan zumindest hoch umstritten (Paech 2011a) und beim Überfall auf den Irak im Frühjahr 2003 durchgängig negativ ist (vgl. Paech 2003; Ambos, Arnold 2004).

Die Resolutionen 1970 und 1973 des UN-Sicherheitsrats

Hier soll es um die völkerrechtliche Rechtfertigung der NATO-Intervention gehen, die am 19. März 2011 (der achte Jahrestag des Überfalls auf Bagdad!) durch eine Koalition von elf Staaten unter Führung der USA, Frankreichs und Großbritanniens begann und am 27. März von der NATO übernommen wurde. Die Tatsache, dass es den USA gelungen war, zwei Tage zuvor, am 17. März, die bekannte Resolution 1973[1. www.un.org/depts/german/sr/sr_11/sr1973.pdf.] vom Sicherheitsrat zu bekommen, die alle UN-Mitglieder gem. Art. 42 UN-Charta zum Einsatz militärischer Gewalt gegen das Regime des Muammar al-Gaddafi ermächtigte, hat bei etlichen Völkerrechtlern auch in Deutschland zur juristischen »Entwarnung« geführt (vgl. Tomuschat 2011; Kress 2011; Ambos 2011; Geiß, Kashgar 2011; Brunner, Frau 2011; Hilpold 2011; Peral 2011; Slaughter 2011).

Vorausgegangen war die Resolution 1970[2. www.un.org/depts/german/sr/sr_11/sr1970.pdf.], die der Sicherheitsrat einstimmig am 26. Februar 2011 verabschiedet hatte. Er bezog sich ausdrücklich auf Kapitel VII der UN-Charta, beschränkte sich aber auf politische Zwangsmaßnahmen nach Artikel 41: er verhängte ein umfassendes Waffenembargo an die »Libysche Arabische Jamahiriya« und ein Reiseverbot an Personen aus dem Führungskreis um Gaddafi, die im Anhang I benannt wurden. Zudem verfügte er das Einfrieren von Vermögenswerten einzelner Personen, die in Anhang II benannt wurden. Zur Durchführung und Überwachung der Sanktionen rief er einen Ausschuss ins Leben. Schließlich, und das stand an erster Stelle seiner Maßnahmen, entschied er, »die Situation in der Libyschen Arabischen Jamahiriya seit dem 15. Februar 2011 dem Ankläger des Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zu überweisen.

Am 15. Februar hatte das libysche Militär begonnen, auf Befehl Gaddafis die Demonstrationen gewaltsam niederzuschlagen. Seitdem war die Situation eskaliert, sodass der UN-Menschenrechtsrat zehn Tage später einstimmig die Suspendierung der Mitgliedschaftsrechte Libyens im Rat »in Anbetracht der schweren und systematischen Menschenrechtsverletzungen« der UN-Generalversammlung empfahl.[3. UN-Menschenrechtsrat Res. S-15/1 v. 25. Februar 2011, Z. 14. www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/specialsession/15/index.htm.] Dieser hat nur eine Woche nach Beginn der gewaltsamen Übergriffe in Libyen am 1. März ebenfalls einstimmig mit den Stimmen aller 192 Mitglieder die Mitgliedschaft Libyens im Menschenrechtsrat suspendiert.[4. UN Doc. A/RES/65/265 v. 1. März 2011, Z. 8. daccess-ods.un.org/TMP/1102104.18701172.html.] Es handelte sich dabei nicht um den Ausschluss Libyens aus dem Menschenrechtsrat, sondern nur um die Aussetzung seiner Mitgliedschaft – und damit um die Suspendierung seiner Rechte und Pflichten als Mitglied des Rates. Diese Möglichkeit war im Jahr 2006 anlässlich der Ersetzung der Menschenrechtskommission durch den Menschenrechtsrat geschaffen worden.[5. UN-Generalversammlung Resolution 60/251. daccess-ods.un.org/TMP/4449252.18820572.html.] Ziffer 8 enthält eine entsprechende Ermächtigung der Generalversammlung, die Mitgliedschaftsrechte eines Mitglieds des Menschenrechtsrates auszusetzen, das »schwere und systematische Menschenrechtsverletzungen begeht«. Auf diese Entscheidung vom Vortag bezieht sich der UN-Sicherheitsrat zweifellos, wenn er in der Präambel seiner Resolution 1970 schreibt: »In Anbetracht der weit gestreuten und systematischen Angriffe, die sich derzeit in der Libyschen Arabischen Jamahiriya gegen die Zivilbevölkerung richten und an Verbrechen gegen die Menschlichkeit heranreichen.« Die Suspendierung ist noch nicht wieder aufgehoben worden und dürfte auch erst dann erfolgen, wenn die aktuellen Vorwürfe über Menschenrechtsverletzung der siegreichen Rebellen geklärt und sich die Menschenrechtssituation in Libyen grundlegend verbessert hat.

Beide Resolutionen, 1970 und 1973, berufen sich für ihre Zwangsmaßnahmen auf Kapitel VII der UN-Charta. Das setzt eine Feststellung der Friedensgefährdung nach Artikel 39 UN-Charta voraus, »ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt.« Frieden im Sinne von Artikel 39 bedeutet der internationale Frieden. Der Sicherheitsrat hätte also eine grenzüberschreitende Gefährdung der Nachbarstaaten durch die Rebellion feststellen müssen, die faktisch jedoch nicht vorlag. Lapidar befindet der Sicherheitsrat in der Resolution 1973 dementsprechend nur, »dass die Situation in der Libyschen Arabischen Jamahiriya nach wie vor eine Gefährdung für den internationalen Frieden und die Sicherheit darstellt«. Die Rebellion in Libyen hatte jedoch zu keiner Zeit Tunesien, Algerien oder einen anderen Staat in der weiteren Umgebung gefährdet. Dieses Problem stellte sich dem UN-Sicherheitsrat bereits im Jahr 1991, als die Angriffe Saddam Husseins auf die nördlichen Kurdengebiete im Irak ein Eingreifen der UNO erforderten. Die VR China verweigerte zunächst ihre Zustimmung, da sie keine Gefährdung des internationalen Friedens erkennen konnte. Erst der Hinweis auf die Flüchtlingsströme in die Nachbarstaaten konnte sie zu einer Stimmenthaltung bei der Resolution 688 bewegen, die den kurdischen Norden des Iraks zur autonomen Region erklärte (»save haven«) und praktisch der Souveränität Bagdads entzog.[6. UN-Sicherheitsrat Res. 688 v. 5. Februar 1991. daccess-ods.un.org/TMP/5169621.70600891.html.] Es war die erste »humanitäre Intervention« des Sicherheitsrats – allerdings ohne militärische Zwangsmaßnahmen auf der Grundlage von Art. 41 UN-Charta –, die er mit schweren Menschenrechtsverletzungen begründete. Ein erstes militärisches Mandat auf humanitärer Basis verabschiedete der UN-Sicherheitsrat mit der Resolution 794 ein Jahr später, als er die schweren Menschenrechtsverletzungen in Somalia als Bedrohung für den internationalen Frieden ansah.[7. UN-Sicherheitsrat Res. 688 v. 5. Februar 1991. daccess-ods.un.org/TMP/5169621.70600891.html.] Diese in diesem Falle einstimmig verabschiedete Resolution nahm zum ersten Mal ausschließlich staatsinterne Vorgänge zum Anlass, um eine militärische Intervention gem. Art. 42 UN-Charta zu mandatieren. Das lag durchaus in der bereits durch die Res. 688 vorgezeichneten Tendenz, die Kompetenzen des UN-Sicherheitsrats auf Kosten der Souveränität der Staaten zu erweitern. Weitere Resolutionen folgten,[8. UN-Sicherheitsrat Res. 688 v. 5. Februar 1991. daccess-ods.un.org/TMP/5169621.70600891.html.] bis die NATO im Frühjahr 1999 die »humanitäre Intervention« für ihre eigenen Zwecke missbrauchte und Ex-Jugoslawien ohne Mandat des UN-Sicherheitsrats bombardierte. Seit dieser offenen Missachtung der UNO und der eindeutigen Regeln der UNO-Charta, die Militäraktionen nur als Selbstverteidigung (Art. 51 UN-Charta) und auf Grund eines Mandats des UN-Sicherheitsrats (Art. 39, 42 UN-Charta) erlauben, hält die Diskussion um die »humanitäre Intervention« und den Schutz der Zivilbevölkerung vor schweren Menschenrechtsverletzungen an.

Das Konzept Responsibility to Protect

Eine besondere Rolle spielt dabei das neue Konzept der »Responsibility to Protect« (RTP), welches eine von der Kanadischen Regierung eingerichtete »International Commission on Intervention and State Sovereignty« 2001 entwickelt hat (ICISS 2001; Paech 2011c) und von der UN-Generalversammlung 2005 offiziell anerkannt wurde.[9. UN-Generalversammlung Res. 60/1 v. 16. September 2005 (daccess-ods.un.org/TMP/9079986.8106842.html) und Res. 1674 v. 28. April 2006.] Der damalige Generalsekretär der UNO, Kofi Annan, unzufrieden mit dem Vorgehen der NATO in Ex-Jugoslawien, hatte die zentrale Frage gestellt: »…wenn die humanitäre Intervention ein in der Tat unakzeptabler Angriff auf die Souveränität ist, wie sollte man dann auf Ereignisse wie in Ruanda oder Srebrenica antworten – schwere und systematische Verletzungen der Menschenrechte, welche jegliche Grundsätze unserer allgemeinen Menschlichkeit verletzen« (ICISS, Anm. 6, S. VII). Der Bericht ist zum Katechismus des Menschenrechtsschutzes zwischen den Staaten geworden (Debiel 2004; Jöst, Strutynski 2009). Seine zentrale These lautet, dass »souveräne Staaten eine Verantwortung haben, ihre eigenen Bürger vor vermeidbaren Katastrophen – vor Massenmord und Vergewaltigung, vor Hunger – zu schützen, dass aber, wenn sie nicht willens oder nicht fähig dazu sind, die Verantwortung von der größeren Gemeinschaft der Staaten getragen werden muss« (ICISS 2001, S. VIII). Allerdings legt er damit die Verantwortung nicht in das Ermessen einzelner Staaten und entlässt sie nicht aus dem Gewaltverbot des Artikel 2 Ziff. 4 UN-Charta. Unmissverständlich heißt es in dem Report: »Bevor eine militärische Intervention durchgeführt wird, muss in jedem Fall die Autorisierung durch den Sicherheitsrat gesucht werden. Jene, die nach einer Intervention rufen, müssen formal um eine solche Autorisierung nachsuchen oder der Sicherheitsrat muss von sich aus die Initiative ergreifen oder der Generalsekretär gem. Art. 99 UN-Charta…« (ICISS 2001, Z. 6.15, S. 50). Dieses spiegelt nichts anderes als den aktuellen Stand des Völkerrechts wider. Die UN-Generalversammlung hat es einige Jahre später bestätigt, als sie auf dem World Summit 2005 das neue Konzept annahm und in ihr Abschlussdokument einarbeitete. Unter Ziffer 139 fasst es zusammen:

»Die internationale Gemeinschaft hat durch die Vereinten Nationen auch die Pflicht, diplomatische, humanitäre und andere friedliche Mittel nach den Kapitel VI und VIII der Charta einzusetzen, um beim Schutz der Zivilbevölkerung vor Mord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit behilflich zu sein. In diesem Zusammenhang sind wir bereit, im Einzelfall und in Zusammenarbeit mit den zuständigen regionalen Organisationen rechtzeitig und entschieden kollektive Maßnahmen über den Sicherheitsrat im Einklang mit der Charta, namentliche Kapitel VII, zu ergreifen, falls friedliche Mittel sich als unzureichend erweisen und die nationalen Behörden offensichtlich dabei versagen, ihre Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schützen….«.[10. Übersetzung Jöst, L., Strutynski, P., 2009.]

Die Bindung der Entscheidung über Zwangsmaßnahmen an den Sicherheitsrat zu betonen ist wichtig, weil immer wieder versucht wird, dem RTP-Konzept Rechtsverbindlichkeit zuzusprechen, die es nicht hat, und die Staaten von der strikten Bindung an den UN-Sicherheitsrat zu entpflichten (Vgl. Peral 2011).

Da der UN-Sicherheitsrat in den beiden Resolutionen 1970 und 1973 die libysche Regierung aufgefordert hat, die Schutzverantwortung gegenüber der libyschen Bevölkerung wahrzunehmen,[11. Res. 1970, Präambel, Abs. 9. daccess-ods.un.org/TMP/8460790.51494598.html; Res. 1973, Präambel Abs. 4 und Zif. 3. daccess-ods.un.org/TMP/253337.472677231.html.] werden nun diese Resolutionen als erste Bestätigungen des RTP-Konzepts durch den UN-Sicherheitsrat gepriesen (Luck 2011; Geiß, Kashgar 2011, S. 100), ja als »historischer Durchbruch« für die militärische Erzwingung von Menschenrechtsprinzipien (Hilpold 2011). Dass diese Verheißung nicht ohne Widerspruch geblieben ist, wird besonders vor dem politischen Hintergrund und dem Schicksal der beiden Libyen-Resolutionen deutlich.

Schutztruppe oder Kolonialkrieg?

Zum einen begegnet die Erweiterung der Entscheidungskompetenz des Sicherheitsrats dem Misstrauen gegenüber seinen politischen Selektionskriterien, welche innerstaatliche Krisensituation er für unerträglich hält und welche nicht. Was John Pilger in drastischen Worten zusammenfasst, wird in zahlreichen anderen kritischen Beiträgen detailreich belegt: »Der europäisch-amerikanische Überfall auf Libyen hat nichts damit zu tun, dass jemand beschützt werden soll, solcherlei Unsinn glauben nur unheilbar Naive. Es ist die Antwort des Westens auf die Volkserhebungen in strategisch wichtigen und ressourcenreichen Regionen der Erde und der Beginn eines Zermürbungskrieges gegen den neuen imperialen Konkurrenten China« (Pilger 2011. Detaillierte Analysen u. a. bei Guilliard 2011a und b; Henken 2011; Collon 2011). Während der Sicherheitsrat die Situation in Libyen als untragbar ansah, blieb die gewaltsame Niederschlagung der Demonstrationen in Bahrein durch bahrainisches und saudi-arabisches Militär in der EU und dem UNO-Sicherheitsrat ohne entsprechende Reaktion (Haid 2011). Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrecht (UNHCR), Navi Pillay, bezeichnete die militärischen Aktionen zwar als »schockierende und eklatante Verletzung internationalen Rechts« (Pillay 2011), diese Kritik blieb jedoch ohne konkrete Folgen. Der ehemalige Botschafter der USA in Deutschland, John Kornblum, gab im Deutschlandradio eine ebenso aufrichtige wie überzeugende Erklärung für diese Doppelmoral: »Das Problem ist, (…) dass die Interessen des Westens anders sind – vor allem unsere Interessen in Saudi-Arabien und in den Golfstaaten. Es gibt (…) zumindest einen, Bahrain, der wirklich wichtig ist für die Vereinigten Staaten. (…) Da hat man die Prinzipien jetzt ein bisschen verletzt, indem man zumindest in die andere Richtung geschaut hat, als die Saudis militärisch eingegriffen haben, um eine demokratische Bewegung zu unterdrücken« (Kornblum 2011). Nichts anderes hat John Pilger zwei Wochen später in seiner Kritik behauptet, denn Bahrein ist mit dem Hauptquartier der Fünften US-amerikanischen Flotte der militärische Hauptstützpunkt der USA im Mittleren Osten und Saudi-Arabien ist aufgrund seines Öl-Reichtums und seines bedingungslos pro-amerikanischen Herrscherhauses der engste Verbündete der USA.

Vor allem aber begründen das Ausmaß des Luftkrieges und die sie begleitenden Äußerungen aus NATO-Kreisen grundsätzliche Zweifel an der vorgeblichen Zielsetzung der Intervention, sodass z. B. Reinhard Merkel zu dem Urteil kommt: »Der demokratische Interventionismus, propagiert 2003 (…) und jetzt in der euphemistischen Maske einer Pflicht zur kriegerischen Hilfe im Freiheitskampf wiedererstanden, ist politisch, ethisch und völkerrechtlich eine Missgeburt« (Merkel 2011, S. 31). Auch Michael Walzer hält die Motive für fragwürdig, die Ziele für unklar und die Intervention deswegen durch nichts zu rechtfertigen (Walzer, 2011). Bei genauerer Betrachtung der Umstände sind allerdings die Ziele durchaus klar erkennbar gewesen, sodass man sogar zu dem Schluss kommen muss, dass ein »humanitäres« Mandat nur als Türöffner für einen Krieg kolonialer Prägung benutzt und eine völkerrechtliche Ermächtigung bewusst erschlichen und missbraucht worden ist (Paech 2011b, S. 3). Gleichgültig, welche Motive die deutsche Bundesregierung dazu bewogen haben, die beiden Resolutionen im UN-Sicherheitsrat nicht mitzutragen, das Ausmaß und die Dauer der Intervention haben dieser Entscheidung auch aus völkerrechtlicher Perspektive Recht gegeben. Die scharfe Kritik der Medien, die sich interessanterweise nur gegen Außenminister Westerwelle, nicht aber gegen Kanzlerin Merkel richtete, vertrat zu offensichtlich die strategischen Interessen und Vorgaben der NATO-Staaten.

Am 14. April 2011 veröffentlichten der Figaro in Paris, The Times in London, Washington Post und New York Times in New York einen gemeinsamen Beitrag von Präsident Sarkozy, Premier Cameron und Präsident Obama, in dem sie eindeutig den Sturz Gaddafis als Ziel der militärischen Intervention bezeichneten: es sei »unmöglich, sich eine Zukunft für Libyen mit Gaddafi an der Macht vorzustellen.«[12. www.whitehouse.gov., 14. April 2011.] Diese Erklärung war keine Überraschung, da aus Paris und London schon einen Monat zuvor derartige Bekenntnisse zu hören waren. Am 5. März hatte Obama das erste Mal Gaddafis Rücktritt gefordert und am 9. März gemeinsam mit Cameron bekräftigt, »dass angesichts der Kämpfe in Libyen keine Option außer Acht gelassen werde, um so schnell wie möglich der Gewalt ein Ende zu bereiten und die Entmachtung Gaddafis herbeizuführen«.[13. FAZ v. 10. März 2011.] Sarkozy gab am gleichen Tag in einer Fernsehansprache den Sturz Gaddafis als Ziel aus und die Staats- und Regierungschefs erklärten zwei Tage später gemeinsam, dass »Oberst Gaddafi die Macht unverzüglich abgeben muss«.[14. FAZ v. 12. März 2011.] Alfred Ross, der Vorsitzende des »Institute for Democracy Studies« in New York wirft der NATO sogar vor, die Weltöffentlichkeit und den UN-Sicherheitsrat systematisch über die Situation in Libyen belogen und den »regime change« von langer Hand vorbereitet zu haben (Ramachandran, IPS, 2011). Dies wurde mittlerweile nicht nur von Roland Dumas, dem ehemaligen Außenminister von Frankreich, auf einer internationalen Konferenz am 9. Dezember 2011 in Paris bestätigt (Mezyav 2012). Auch der Vorwurf des ehemaligen Präsidenten der Südafrikanischen Republik, Tabo Mbeki, dass der Westen wie in den Kolonialjahren so auch in diesem Konflikt ohne die Völker Afrikas seine Interessen durchsetze, passt in dieses Bild. Der Sicherheitsrat der Afrikanischen Union hatte schon am 23. Februar, acht Tage nach Beginn der ersten Demonstrationen, beschlossen, eine hochrangige Delegation nach Libyen zu entsenden, um die Lage zu eruieren. Er wiederholte den Beschluss am 10. März, ein Ad-hoc-Komitee von fünf afrikanischen Staatschefs nach Libyen zu entsenden. Zugleich verwarf er »ausländische Militärinterventionen in jeglicher Form«. Doch eine Woche später ermöglichte der UN-Sicherheitsrat mit seiner Resolution die militärische Intervention und verweigerte der AU-Delegation den Besuch von Tripolis und Bengasi. Gaddafi hatte akzeptiert, unter Aufsicht der AU Gespräche mit der Opposition aufzunehmen, doch das lag nicht im Interesse des Westens. »So haben sie es schon in den Kolonialjahren gehalten, als sie unseren Kontinent beherrschten. Es sollte also niemanden überraschen, wenn die Völker Afrikas allmählich das Vertrauen in den Willen multilateraler Institutionen wie der Vereinten Nationen verlieren, ihre Lebensverhältnisse zu verbessern«, lautete der resignierende Kommentar Tabo Mbekis (Mbeki 2011).

Der Missbrauch der Resolution 1973

Die Resolution 1973 ermächtigt ausdrücklich nur zu Maßnahmen, die den Schutz der Zivilbevölkerung bezwecken »unter Ausschluss ausländischer Besatzungstruppen jeder Art« (Ziff. 4), das durch den Sicherheitsrat verfügte Flugverbot (Ziff. 6 – 8) sowie das bereits in der Resolution 1970, Ziff. 11 verordnete Waffenembargo (Ziff. 13 – 15) durchzusetzen. Hinzu kam die Ausdehnung des schon in Resolution 1970 (Ziff. 17 – 21) beschlossenen Einfrierens von Vermögenswerten. Auch in der ausgedehnten Präambel der Resolution 1973 ist ausschließlich von der Sorge um den Schutz der libyschen Bevölkerung die Rede. Bekräftigt wird zudem noch einmal wie schon in der Resolution 1970 ein »nachdrückliches Bekenntnis zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit der Libysch-Arabischen Jamahiriya«, welches einen »regime change« verbietet.

Die Resolution könnte also durchaus als ein Beispiel für die »Responsibility to Protect« angesehen werden, wenn man, wie die große Mehrheit im Sicherheitsrat, die Verletzung der Menschenrechte und die Bedrohung der Zivilbevölkerung für unerträglich schwerwiegend hält. Man muss dabei nicht nur über die vielfach geäußerten Zweifel an der Einschätzung und die Tatsache hinwegsehen, dass gerade die zur Intervention entschlossenen Staaten durch ihre langjährige Kollaboration mit Gaddafi diese Situation mit geschaffen haben, sondern auch darüber, dass der UN-Sicherheitsrat die viel größeren Verbrechen während des Gaza-Krieges 2008/2009 tatenlos hat geschehen lassen. Er hat damals keine Flugverbotszone eingerichtet und die Zivilisten nicht vor den Angriffen der israelischen Armee und dem Einsatz von weißem Phosphor geschützt. Das wirft zwar Zweifel an der Legitimität der Maßnahmen des UN-Sicherheitsrats im Libyen-Konflikt auf, berührt aber nicht die Legalität. Er hat dadurch nicht die Möglichkeit verwirkt, in einer anderen Situation Maßnahmen gem. Artikel 42 UN-Charta zu ergreifen. Hans Köchler, Präsident der Internationalen Progress Organisation, ist allerdings der Ansicht, dass die Res. 1973 wegen der »Übertragung praktisch unbeschränkter Vollmachten an interessierte Parteien und regionale Gruppen«, ohne Vorgaben der Dauer, der Art der Durchführung und der einzusetzenden Mittel juristisch nicht haltbar ist (Köchler 2011). Es handelt sich bei dem Wortlaut der Res. 1973 jedoch um den üblichen Sprachgebrauch des UN-Sicherheitsrats bei Mandatierungen gem. Art. 42 UN-Charta.

Rechtswidrigkeit muss man vielmehr den nachfolgenden Militäraktionen der NATO vorwerfen. Sie dauerten auch dann noch an, als bereits Ende März der Chef der französischen Luftwaffe, General Jean-Paul Paloméros, erklärte, dass das Ziel, die Zivilbevölkerung zu schützen, erreicht sei.[15. FAZ v. 31. März 2011, S. 2: Washington plant Waffenlieferungen an Rebellen.] Sie endeten erst, nachdem Gaddafi unter noch immer nicht geklärten Umständen am 20. Oktober 2011 den Tod fand. Bis dahin hatten sie sich zu einer umfangreichen Unterstützung der Aufständischen mit Instrukteuren, eigenen Geheimdienstoperationen vor Ort und Waffenlieferungen an die Rebellen ausgeweitet. Resolution 1973 ermächtigt in Ziff. 4 die Mitgliedstaaten, »alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, (…) um von Angriffen bedrohte Zivilpersonen und von der Zivilbevölkerung bewohnte Gebiete in der Libysch-Arabischen Jamahiriya, einschließlich Bengasi zu schützen, unter Ausschluss ausländischer Besatzungstruppen jeder Art in irgendeinem Teil libyschen Hoheitsgebiets,…«. Dieses Mandat ist ganz eindeutig auf Maßnahmen beschränkt, die nicht den Sturz des Gaddafi-Regimes oder eine Demokratisierung Libyens zum Ziel haben (Tomuschat 2011; Geiß, Kashgar 2011, S. 103).

Das bedeutet auch, dass sich die NATO nicht offen und aktiv auf die Seite der Aufständischen schlagen durfte, um deren politischen Ziele zu erreichen. Eine Parteinahme dritter Staaten mit militärischer Unterstützung ist in einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt, wie der in Libyen, völkerrechtlich nicht erlaubt (Tomuschat 2011). Wenn mitunter argumentiert wird, dass anders der Schutz der Zivilbevölkerung nicht zu erreichen gewesen wäre, so stehen dem eindeutig die Verhandlungs- und Vermittlungsangebote der AU, der Arabischen Liga und ebenso der türkischen Regierung entgegen, die von Gaddafi akzeptiert worden waren, aber von den Aufständischen und der NATO zurückgewiesen wurden. Es ist eher so, dass sich die von der NATO unterstützten Kämpfe nur deshalb in die Länge zogen, weil der Sturz Gaddafis – das von der Resolution 1973 nicht gedeckte Ziel – noch nicht erreicht war. Es spricht sogar viel dafür, dass die aktive Beteiligung der NATO die Kämpfe erst verlängert und die Gefahren für die Zivilbevölkerung verschärft haben. Faktisch operierten die Aufständischen schließlich wie die Bodentruppen der NATO, deren Entsendung ihr laut Resolution 1973 als Besatzungstruppen untersagt war.

Der Hinweis darauf, dass Oberst Gaddafi als Oberbefehlshaber der libyschen Streitkräfte ein legitimes Angriffsziel für die NATO im Rahmen des Mandats gewesen ist (Geiß, Kashgar 2011, S. 104), trifft nur insoweit zu, als gleichzeitig das Gebot der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss. Das bedeutet, dass die Ausschaltung Gaddafis für die Durchsetzung des Flugverbots und den Schutz der Zivilbevölkerung unbedingt notwendig gewesen wäre. Daran allerdings bestehen begründete Zweifel. Wer aber den tödlichen Angriff auf Gaddafi für völkerrechtlich gerechtfertigt hält, müsste ein Attentat auf Obama, Sarkozy oder die Queen ebenso rechtfertigen. Durch den militärischen Eingriff der NATO hat sich die Rebellion/der Bürgerkrieg in völkerrechtlicher Terminologie von einem anfangs nicht-internationalen bewaffneten Konflikt in einen internationalen bewaffneten Konflikt gewandelt (Roeder 2011). Damit würden auch die Oberbefehlshaber der intervenierenden Streitkräfte der USA, Frankreichs und Großbritanniens, Obama, Sarkozy und Königin Elisabeth zu legitimen Angriffszielen der angegriffenen libyschen Truppen – wiederum nur im Rahmen der völkerrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit.

Schließlich geht es um die Waffenlieferungen, die die USA, Frankreich und Großbritannien aber auch Katar an die Aufständischen getätigt haben.[16. Vgl. Meldungen in: hintergrund.de, Libysche Notizen von Peter Dale Scott v. 31. März 2011; FAZ v. 1. April 2011; focus v. 2. April 2011; Henken, L., 2011.] Obwohl Resolution 1970 in Ziff. 9 ausdrücklich ein Waffenembargo verhängt hat, werden auch diese Waffenlieferungen gerechtfertigt, da die Interventionsermächtigung der Resolution in Ziff. 4 »ungeachtet der Ziffer 9 der Resolution 1970« ergangen sei (Geiß, Kashgar 2011, S. 104). Genau das Gegenteil ist jedoch mit dieser Bezugnahme auf Resolution 1970 beabsichtigt. Wie Hans-Joachim Heintze und Jana Hertwig zutreffend schreiben, soll das in Ziff. 4 der Resolution verfügte Waffenembargo gerade bestehen bleiben, wenn »alle notwendigen Maßnahmen« ergriffen werden. Resolution 1973 ordnet in Ziff. 13 und 16 zudem spezielle Maßnahmen zur Durchsetzung der Waffenruhe an und verlangt eine sofortige Waffenruhe.« Die Möglichkeit, nunmehr Waffen zu liefern, würde die Resolution ad absurdum stellen. (…) Die NATO-Staaten (sind) zwar ermächtigt (…), selbst Waffen ausschließlich zum Schutz der Zivilbevölkerung einzusetzen, es (ist) ihnen aber gleichzeitig verboten (…), Waffen zu liefern (Heintze, Hertwig 2011).

Nach eigenen Angaben der NATO vom 4. Oktober 2011 hatte sie im Rahmen der Operation »United Protector« seit dem 3. März insgesamt 24.789 Einsätze geflogen, davon 9.240 Angriffe auf Bodenziele. Bis zum Ende der Militäraktion können wir von ca. 10.000 Angriffen ausgehen. Anders als die NATO, die nur wenige zivile Tote als Kollateralschäden der NATO-Einsätze eingestehen will, gehen unbeteiligte Beobachter davon aus, dass die schweren, selbst im Fernsehen dokumentierten Zerstörungen von Häusern, öffentlichen und privaten Gebäuden, Kulturstätten sowie Infrastruktureinrichtungen eine Vielzahl von zivilen Toten und Verletzten verursacht haben, die schwerwiegende Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen (Dumas, Verges 2011). Der Menschenrechtsbericht des russischen Außenministeriums belegt ebenfalls, dass die NATO-Streitkräfte mit ihren Angriffen wiederholt gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen haben. Das gelte sowohl für die Tötung vieler Zivilisten als auch weil die Streitkräfte nicht einmal versucht hätten, die zahlreichen Verbrechen der von ihr unterstützten libyschen Opposition zu verhindern. Das Außenministerium fordert eine eingehende Untersuchung.[17. Vgl. Junge Welt v. 3. Januar 2012.]

Der Libyen-Krieg der NATO ist wahrlich kein Ruhmesblatt gewesen und taugt nicht als Vorbild für weitere Interventionen unter dem Banner der »Responsibility to Protect« und des Schutzes der Menschenrechte. Er trägt alle Merkmale eines spätkolonialen Feldzuges: von dem eindeutigen Missbrauch eines nur begrenzten völkerrechtlichen Mandats, über die Missachtung der afrikanischen Vermittlungsangebote bis zur Auswechslung eines Regimes, welches schon immer auf der Austausch-Liste gestanden hat, durch ein verlässliches Klientel-Regime, um den strategischen Einfluss in einer wichtigen Region mitsamt ihren unentbehrlichen Rohstoffen zu sichern.

Verwendete Literatur

  • Ambos, Kai. 2011. Geben und Nehmen. In: FAZ v. 10. August.
  • Ders. und Arnold, Jörg (Hrsg.). 2004. Der Irakkrieg und das Völkerrecht. Berlin: Berliner Wissenschafts-Verlag.
  • Brunner, Manuel und Frau, Robert. 2011. Militärische Zwangsmaßnahmen gegen Libyen – UN-Sicherheitsratsresolution 1973 vom 17. März 2011. BOFAXE Nr. 375D, v. 29. März.
  • Collon, Michel. 2011. Den Krieg in Libyen verstehen. www.forumaugsburg.de, v. 25. Mai.
  • Cunningham, Finian. 2011. Libya: New York Times Drip Feeds Truth on NATO’s Civilian Atrocities Reporting War Crimes AFTER the Facts. Ex Post Facto Investigative Journalism by the »Paper of Record«. http://globalresearch.ca/index.php?context=va&aid=28297.
  • Debiel, Tobias. 2004. Souveränität verpflichtet: Spielregeln für den neuen Interventionismus. In: Internationale Politik und Gesellschaft, 3, S. 61 ff.
  • Dumas, Roland und Verges, Jacques. 2011. Sarkozy sous BHL. Paris: Pierre-Guillaume de Roux Editions.
  • Geiß, Robin und Kashgar, Maral. 2011. UN-Maßnahmen gegen Libyen. In: Vereinte Nationen, 3, S. 99 ff.
  • Guilliard, Joachim. 2011a. Kein »arabischer Frühling«. In: Junge Welt v. 27. Juli.
  • Ders. 2011b. Kolonialkrieg gegen Afrika. In: Junge Welt v. 28. Juli.
  • Haid, Michael. 2011. Die Resolution 1973 (2011) des UN-Sicherheitsrates. IMI-Analyse 2011/10 v. April.
  • Heintze, Hans-Joachim und Hertwig, Jana. 2011. Waffenlieferungen an libysche Rebellen? Völkerrechtliche Grenzen der Unterstützung. BOFAXE Nr. 380D, v. 14. April.
  • Henken, Lühr. 2011. Das Libysche Öl und die NATO. Humanität als Vorwand – Krieg als Mittel. Friedenskoordination Berlin v. 3. April.
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This article was originally published in July 2012 in INTERNATIONAL – Zeitschrift für internationale Politik, Issue 2-2012.
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